Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/09/0010
Entscheidungsdatum
20.11.2008
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 5
(Hier lautet der letzte Satz: "Es waren daher schon bisher die
typischen Objekte der Bodendenkmalpflege, wie etwa Hügelgräber,
vom gesetzlichen Schutz erfasst.")
Stammrechtssatz
Wie die Denkmalpflege überhaupt hat es die Bodendenkmalpflege mit materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als bei der Baudenkmalpflege und Kunstdenkmalpflege liegt der Schwerpunkt dabei in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege vom gesetzlichen Schutz erfaßt; unbewegliche wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090010.X01
Im RIS seit
29.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009
Dokumentnummer
JWR_2007090010_20081120X01