Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/09/0356

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;

Rechtssatz

Wie die Denkmalpflege überhaupt hat es die Bodendenkmalpflege mit materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als bei der Baudenkmalpflege und Kunstdenkmalpflege liegt der Schwerpunkt dabei in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege vom gesetzlichen Schutz erfaßt; unbewegliche wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090356.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013

Dokumentnummer

JWR_1992090356_19930422X05

Rechtssatz für 93/09/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/09/0066

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0356 5

Stammrechtssatz

Wie die Denkmalpflege überhaupt hat es die Bodendenkmalpflege mit materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als bei der Baudenkmalpflege und Kunstdenkmalpflege liegt der Schwerpunkt dabei in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege vom gesetzlichen Schutz erfaßt; unbewegliche wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1993090066_19930519X05

Rechtssatz für 2007/09/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/09/0010

Entscheidungsdatum

20.11.2008

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0356 E 22. April 1993 RS 5 (Hier lautet der letzte Satz: "Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege, wie etwa Hügelgräber, vom gesetzlichen Schutz erfasst.")

Stammrechtssatz

Wie die Denkmalpflege überhaupt hat es die Bodendenkmalpflege mit materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als bei der Baudenkmalpflege und Kunstdenkmalpflege liegt der Schwerpunkt dabei in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege vom gesetzlichen Schutz erfaßt; unbewegliche wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090010.X01

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2007090010_20081120X01