Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/08/0268

Entscheidungsdatum

30.09.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Erscheint ein Arbeitsloser schon zum Vorstellungsgespräch aufgrund eines (zumindest subjektiv) übermäßigen Alkoholkonsums am Vorabend in einem von diesem Konsum gezeichneten Zustand, so ist dieses Verhalten, auch dann, wenn keine aktuelle Alkoholisierung mehr vorliegt, wegen der begründeten Befürchtung des potentiellen Dienstgebers, daß sich ein solcher Zustand erst recht im Dienstverhältnis wiederholen werde, nicht nur objektiv geeignet, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern; der Arbeitslose nimmt mit einem solchen Verhalten auch in Kauf, daß dadurch das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080268.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993080268_19940930X04