Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/08/0136

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Stellt der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch anläßlich seiner Ausführungen über den Besuch eines Ausbildungskurses für Fahrschullehrer nicht klar, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit dem zugewiesenen Dienstgeber zu begründen, nimmt er auch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (Hinweis E 23.2.1984, 81/08/0209, E 13.9.1985, 84/08/0077). Ein Arbeitsloser muß sich bei der Beanspruchung einer Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren und sich damit bezogen auf die geforderten Spezifikationen des Arbeitsplatzes arbeitswillig zu zeigen. Die Intention, den angebotenen Arbeitsplatz nur als Übergangslösung zu betrachten, stellt aber die Arbeitswilligkeit in Zweifel und erfüllt den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall AlVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080136.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080136_19941220X02