Stellt der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch anläßlich seiner Ausführungen über den Besuch eines Ausbildungskurses für Fahrschullehrer nicht klar, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit dem zugewiesenen Dienstgeber zu begründen, nimmt er auch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (Hinweis E 23.2.1984, 81/08/0209, E 13.9.1985, 84/08/0077). Ein Arbeitsloser muß sich bei der Beanspruchung einer Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren und sich damit bezogen auf die geforderten Spezifikationen des Arbeitsplatzes arbeitswillig zu zeigen. Die Intention, den angebotenen Arbeitsplatz nur als Übergangslösung zu betrachten, stellt aber die Arbeitswilligkeit in Zweifel und erfüllt den Tatbestand des § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Fall AlVG.Stellt der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch anläßlich seiner Ausführungen über den Besuch eines Ausbildungskurses für Fahrschullehrer nicht klar, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit dem zugewiesenen Dienstgeber zu begründen, nimmt er auch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (Hinweis E 23.2.1984, 81/08/0209, E 13.9.1985, 84/08/0077). Ein Arbeitsloser muß sich bei der Beanspruchung einer Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren und sich damit bezogen auf die geforderten Spezifikationen des Arbeitsplatzes arbeitswillig zu zeigen. Die Intention, den angebotenen Arbeitsplatz nur als Übergangslösung zu betrachten, stellt aber die Arbeitswilligkeit in Zweifel und erfüllt den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall AlVG.