Infolge der nur beispielsweisen Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert in § 12 Abs 6 OÖ FlVfLG 1979 ("Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Schottergruben udgl") ist es grundsätzlich zulässig, nicht als Bauland ausgewiesene Grundstücke, die unmittelbar an bereits verbautes Wohngebiet angrenzen (Bauhoffnungsland - oder Bauerwartungsland) als solche von besonderem Wert zu betrachten (Hinweis E 13.7.1978, 2168/75, VwSlg 9615 A/1978).Infolge der nur beispielsweisen Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert in Paragraph 12, Absatz 6, OÖ FlVfLG 1979 ("Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Schottergruben udgl") ist es grundsätzlich zulässig, nicht als Bauland ausgewiesene Grundstücke, die unmittelbar an bereits verbautes Wohngebiet angrenzen (Bauhoffnungsland - oder Bauerwartungsland) als solche von besonderem Wert zu betrachten (Hinweis E 13.7.1978, 2168/75, VwSlg 9615 A/1978).