Wenn ein Mitglied einer Bringungsgenossenschaft der Meinung ist, daß den Bringungsweg nur die Genossenschaftsmitglieder und entgegen einem Übereinkommen, das von der Bringungsgenossenschaft abgeschlossen wurde, nicht auch Außenstehende benützen dürfen, stellt sich dieser Streit als ein solcher zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem Mitglied aus dem Gemeinschaftsverhältnis iSd § 19 Abs 1 lit c Tir GSLG dar. Das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflußt. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft.Wenn ein Mitglied einer Bringungsgenossenschaft der Meinung ist, daß den Bringungsweg nur die Genossenschaftsmitglieder und entgegen einem Übereinkommen, das von der Bringungsgenossenschaft abgeschlossen wurde, nicht auch Außenstehende benützen dürfen, stellt sich dieser Streit als ein solcher zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem Mitglied aus dem Gemeinschaftsverhältnis iSd Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, Tir GSLG dar. Das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflußt. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft.