Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/07/0037

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Z3;
GSLG Tir §19 Abs1 litc;

Rechtssatz

Wesentlich für die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, Tir GSLG ist, daß es sich um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis handelt (Hinweis E VfGH 1.12.1979, B 171/76, VfSlg 8682). Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, daß sie

Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied,

Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann nur sein, was das Tir GSLG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070037.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_1993070037_19960328X03

Rechtssatz für 2009/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/07/0019

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Z3;
GSLG Tir §19 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0037 E 28. März 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Wesentlich für die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, Tir GSLG ist, daß es sich um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis handelt (Hinweis E VfGH 1.12.1979, B 171/76, VfSlg 8682). Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, daß sie

Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied,

Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann nur sein, was das Tir GSLG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070019.X01

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2009070019_20110428X01