Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
93/06/0241
Entscheidungsdatum
20.11.1997
Index
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §4 Abs1;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §6 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Die beispielsweise Nennung von Litfaßsäulen oder Plakatwänden in § 6 Slbg OrtsbildschutzG bedeutet nicht, daß nur Litfaßsäulen oder Plakatwände dem Anlagenbegriff des § 6 Slbg OrtsbildschutzG zu unterstellen wären. Auch Plakatständer sind "für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs 1 bestimmt" und daher von § 6 Abs 1 Slbg OrtsbildschutzG erfaßt.Die beispielsweise Nennung von Litfaßsäulen oder Plakatwänden in Paragraph 6, Slbg OrtsbildschutzG bedeutet nicht, daß nur Litfaßsäulen oder Plakatwände dem Anlagenbegriff des Paragraph 6, Slbg OrtsbildschutzG zu unterstellen wären. Auch Plakatständer sind "für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt" und daher von Paragraph 6, Absatz eins, Slbg OrtsbildschutzG erfaßt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060241.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
JWR_1993060241_19971120X04