Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/16/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6671 F/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/16/0015

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z4;
KVG 1934 §22 Abs1 Z5;

Beachte

Besprechung in AnwBl Nr 11/1992, S 834-835

Rechtssatz

Gerade im Absatz 2, des Paragraph 19, KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des Paragraph 17, KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles römisch drei des KVG kann geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugehen ist. Dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, bzw Ziffer 5, KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedslos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160015.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1992160015_19920514X02

Rechtssatz für 91/15/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/15/0149

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z4;
KVG 1934 §22 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 2

Stammrechtssatz

Gerade im Absatz 2, des Paragraph 19, KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des Paragraph 17, KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles römisch drei des KVG kann geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugehen ist. Dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, bzw Ziffer 5, KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedslos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991150149.X01

Im RIS seit

11.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991150149_19940223X01

Rechtssatz für 2003/16/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/16/0110

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z4;
KVG 1934 §22 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0015 E 14. Mai 1992 VwSlg 6671 F/1992 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade im Absatz 2, des Paragraph 19, KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des Paragraph 17, KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles römisch drei des KVG kann geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugehen ist. Dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, bzw Ziffer 5, KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedslos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160110.X01

Im RIS seit

31.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003160110_20060427X01