Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/12/0260

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

BO Wr 1967 Anl1;
PensionsO Wr 1966 §9 idF 1986/034;

Rechtssatz

Der Argumentation des Beamten, daß die soziale Wertschätzung der Verweisungsberufe (Wächter, Portier) geringer sei, weil diese Berufe weder ein Wissen noch einen besonderen körperlichen Einsatz erforderten, hingegen ein Facharbeiter, der die Absolvierung einer dreijährigen Lehre sowie den erfolgreichen Berufsschulabschluß und eine Gesellenprüfung benötige, kann nicht gefolgt werden. Dies einerseits insbesondere deshalb, weil die erforderlichen Vorkenntnisse nicht primär entscheidungswesentlich sind. Maßgeblich ist vielmehr die auf den von ihm ausgeübten Beruf bezogene soziale Einschätzung eines Beamten, die in erster Linie durch seine verwendungsgruppenmäßige Einstufung (im Beschwerdefall in die Bedienstetengruppe der Facharbeiter, Verwendungsgruppe 3) bestimmt ist. Diese Bedienstetengruppe ist aber gemäß Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1967 sowohl jenen Mitarbeitern zugänglich, die einen Beruf erlernt haben, als auch jenen, die fünf Jahre als Facharbeiterhilfskraft verwendet wurden. Bei der Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe - Zusammenfassung verschiedener Ausbildungen - ist nicht auszuschließen, daß die soziale Geltung entweder durch Abschluß einer Lehrausbildung und einschlägiger Tätigkeit oder durch langjährige Berufserfahrung eines qualifizierten Arbeiters bestimmt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120260.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1992120260_19930526X04