Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/12/0205

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer (hier: Amtsdirektor bei der FLD) konzipierten Behebungsbescheide gemäß Paragraph 181, ZollG in Verbindung mit Paragraph 299, Absatz 2, BAO begründen keine A-wertige Tätigkeit, weil auch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten, außerhalb der unrichtigen Einreihung in den Zolltarif gelegenen Behebungsgründe nicht solcher Art sind, daß sie eine akademische (akademische juristische) Ausbildung voraussetzen. Es handelt sich dabei vielmehr um punktuelle Kenntnisse, die sich aus Fachausbildung und Erfahrung ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120205.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992120205_19931028X06