Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/11/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/11/0010

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs2;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0093 92/11/0095 92/11/0115 92/11/0244

Rechtssatz

Wie dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 5, Vlbg SpitalG entnommen werden kann, ist bei der Beurteilung der Bedarfsfrage bei selbständigen Zahnambulatorien vor allem auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnärzte und Dentisten Bedacht zu nehmen. Es steht somit im Vordergrund, in welchem Umfang ein Behandlungsbedarf des in Frage kommenden Bevölkerungskreises besteht und inwieweit dieser durch die vorhandenen Zahnbehandler befriedigt werden kann. Der Versorgungsschlüssel ist ein Element bei der Prüfung der Bedarfsfrage. Entscheidend ist jedoch nach dem Gesetz nicht ein abstrakter Versorgungsschlüssel, sondern die Behandlungsmöglichkeit durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnbehandler ("Subsidiaritätsprinzip"). Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten läßt sich die Bedarfsfrage schlechthin nicht beurteilen (Hinweis E 10.2.1977, 2226/75), wobei in der Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeit durch Zahnbehandler eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringlichen Fällen durchaus zumutbar ist und selbst eine Überschreitung dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch nicht ein den Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeigt (Hinweis E 11.3.1975, 1716/74 und E 19.11.1980, 591/78).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Subsidiaritätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992110010_19930629X05

Rechtssatz für 92/11/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/11/0242

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAG Stmk 1957 §3 idF 1991/043;
KAG Stmk 1957 §4 idF 1991/043;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 5 (hier: nach § 3 und § 4 Stmk KAG)

Stammrechtssatz

Wie dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 5, Vlbg SpitalG entnommen werden kann, ist bei der Beurteilung der Bedarfsfrage bei selbständigen Zahnambulatorien vor allem auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnärzte und Dentisten Bedacht zu nehmen. Es steht somit im Vordergrund, in welchem Umfang ein Behandlungsbedarf des in Frage kommenden Bevölkerungskreises besteht und inwieweit dieser durch die vorhandenen Zahnbehandler befriedigt werden kann. Der Versorgungsschlüssel ist ein Element bei der Prüfung der Bedarfsfrage. Entscheidend ist jedoch nach dem Gesetz nicht ein abstrakter Versorgungsschlüssel, sondern die Behandlungsmöglichkeit durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnbehandler ("Subsidiaritätsprinzip"). Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten läßt sich die Bedarfsfrage schlechthin nicht beurteilen (Hinweis E 10.2.1977, 2226/75), wobei in der Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeit durch Zahnbehandler eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringlichen Fällen durchaus zumutbar ist und selbst eine Überschreitung dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch nicht ein den Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeit (Hinweis E 11.3.1975, 1716/74 und E 19.11.1980, 591/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110242.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992110242_19940531X01

Rechtssatz für 93/11/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/11/0012

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAO Krnt 1978 §11 Abs1 idF 1991/142;
KAO Krnt 1978 §7 Abs2 lita idF 1991/142;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 5 (hier: nach § 7 Abs 2 lit a und § 11 Abs 1 Krnt KAO 1978)

Stammrechtssatz

Wie dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 5, Vlbg SpitalG entnommen werden kann, ist bei der Beurteilung der Bedarfsfrage bei selbständigen Zahnambulatorien vor allem auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnärzte und Dentisten Bedacht zu nehmen. Es steht somit im Vordergrund, in welchem Umfang ein Behandlungsbedarf des in Frage kommenden Bevölkerungskreises besteht und inwieweit dieser durch die vorhandenen Zahnbehandler befriedigt werden kann. Der Versorgungsschlüssel ist ein Element bei der Prüfung der Bedarfsfrage. Entscheidend ist jedoch nach dem Gesetz nicht ein abstrakter Versorgungsschlüssel, sondern die Behandlungsmöglichkeit durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnbehandler ("Subsidiaritätsprinzip"). Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten läßt sich die Bedarfsfrage schlechthin nicht beurteilen (Hinweis E 10.2.1977, 2226/75), wobei in der Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeit durch Zahnbehandler eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringlichen Fällen durchaus zumutbar ist und selbst eine Überschreitung dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch nicht ein den Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeit (Hinweis E 11.3.1975, 1716/74 und E 19.11.1980, 591/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110012.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993110012_19940628X01

Rechtssatz für 93/11/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0274

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs2;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 5

Stammrechtssatz

Wie dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 5, Vlbg SpitalG entnommen werden kann, ist bei der Beurteilung der Bedarfsfrage bei selbständigen Zahnambulatorien vor allem auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnärzte und Dentisten Bedacht zu nehmen. Es steht somit im Vordergrund, in welchem Umfang ein Behandlungsbedarf des in Frage kommenden Bevölkerungskreises besteht und inwieweit dieser durch die vorhandenen Zahnbehandler befriedigt werden kann. Der Versorgungsschlüssel ist ein Element bei der Prüfung der Bedarfsfrage. Entscheidend ist jedoch nach dem Gesetz nicht ein abstrakter Versorgungsschlüssel, sondern die Behandlungsmöglichkeit durch die in der Umgebung niedergelassenen Zahnbehandler ("Subsidiaritätsprinzip"). Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten läßt sich die Bedarfsfrage schlechthin nicht beurteilen (Hinweis E 10.2.1977, 2226/75), wobei in der Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeit durch Zahnbehandler eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringlichen Fällen durchaus zumutbar ist und selbst eine Überschreitung dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch nicht ein den Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeit (Hinweis E 11.3.1975, 1716/74 und E 19.11.1980, 591/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110274.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993110274_19960319X02