Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0393

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/10/0393

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0396

Rechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im "Überschneidungsbereich" der 4 km-Umkreise sowohl der bestehenden als auch der neuen Apotheke, ist das dort wohnhafte Kundenpotential der einen oder der anderen Apotheke zuzuordnen. Für diese Zuordnung wird die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend sein, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke etc eine Rolle spielen (Hinweis E 17.5.1993, 90/10/0123). Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (Hinweis E 29.10.1993, 90/10/0072).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100393.X07

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992100393_19931129X07

Rechtssatz für 93/10/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0078

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0393 7

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im "Überschneidungsbereich" der 4 km-Umkreise sowohl der bestehenden als auch der neuen Apotheke, ist das dort wohnhafte Kundenpotential der einen oder der anderen Apotheke zuzuordnen. Für diese Zuordnung wird die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend sein, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke etc eine Rolle spielen (Hinweis E 17.5.1993, 90/10/0123). Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (Hinweis E 29.10.1993, 90/10/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100078.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1993100078_19931222X01

Rechtssatz für 92/10/0477

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/10/0477

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0393 7

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im "Überschneidungsbereich" der 4 km-Umkreise sowohl der bestehenden als auch der neuen Apotheke, ist das dort wohnhafte Kundenpotential der einen oder der anderen Apotheke zuzuordnen. Für diese Zuordnung wird die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend sein, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke etc eine Rolle spielen (Hinweis E 17.5.1993, 90/10/0123). Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (Hinweis E 29.10.1993, 90/10/0072).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100477.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1992100477_19940418X03

Rechtssatz für 92/10/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/10/0459

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0393 7

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im "Überschneidungsbereich" der 4 km-Umkreise sowohl der bestehenden als auch der neuen Apotheke, ist das dort wohnhafte Kundenpotential der einen oder der anderen Apotheke zuzuordnen. Für diese Zuordnung wird die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend sein, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke etc eine Rolle spielen (Hinweis E 17.5.1993, 90/10/0123). Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (Hinweis E 29.10.1993, 90/10/0072).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100459.X08

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992100459_19940926X08

Rechtssatz für 93/10/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0056

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0393 7

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im "Überschneidungsbereich" der 4 km-Umkreise sowohl der bestehenden als auch der neuen Apotheke, ist das dort wohnhafte Kundenpotential der einen oder der anderen Apotheke zuzuordnen. Für diese Zuordnung wird die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend sein, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke etc eine Rolle spielen (Hinweis E 17.5.1993, 90/10/0123). Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (Hinweis E 29.10.1993, 90/10/0072).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100056.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1993100056_19950529X02

Rechtssatz für 95/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0072

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0393 7

Stammrechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im "Überschneidungsbereich" der 4 km-Umkreise sowohl der bestehenden als auch der neuen Apotheke, ist das dort wohnhafte Kundenpotential der einen oder der anderen Apotheke zuzuordnen. Für diese Zuordnung wird die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend sein, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke etc eine Rolle spielen (Hinweis E 17.5.1993, 90/10/0123). Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (Hinweis E 29.10.1993, 90/10/0072).

Schlagworte

Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100072.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100072_19960506X02