Eine Werbeeinrichtung bestehend aus vier Tafeln mit drei Flächeneinheiten (ca 8m x 3m, 2,5m x 3m und 5m x 3m), in einer von Menschen gestalteten Landschaft iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz Tir NatSchG 1991 (hier: von vielen Autofahrern benutzter Parkplatz einer Liftstation, gewerbliche Nutzung der Landschaft durch den Liftbetrieb, vorangegangene umfangreiche Rodungen für die Pisten) stellt infolge ihrer Größe und der farbigen Plakate eine Beeinträchtigung des Interesses an der Erhaltung der Landschaft unter dem Aspekt des § 1 Abs 1 lita Tir NatSchG 1991 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) dar. Die Beeinträchtigung dieses in § 1 Abs 1 Tir NatSchG genannten Interesses allein schon berechtigt zur Versagung der begehrten Bewilligung nach § 27 Abs 5 iVm § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991, weil damit die Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 legcit nicht vorliegt.Eine Werbeeinrichtung bestehend aus vier Tafeln mit drei Flächeneinheiten (ca 8m x 3m, 2,5m x 3m und 5m x 3m), in einer von Menschen gestalteten Landschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz Tir NatSchG 1991 (hier: von vielen Autofahrern benutzter Parkplatz einer Liftstation, gewerbliche Nutzung der Landschaft durch den Liftbetrieb, vorangegangene umfangreiche Rodungen für die Pisten) stellt infolge ihrer Größe und der farbigen Plakate eine Beeinträchtigung des Interesses an der Erhaltung der Landschaft unter dem Aspekt des Paragraph eins, Absatz eins, lita Tir NatSchG 1991 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) dar. Die Beeinträchtigung dieses in Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG genannten Interesses allein schon berechtigt zur Versagung der begehrten Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1991, weil damit die Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, legcit nicht vorliegt.