Da die Forstbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 3 und 4 ForstG zu prüfen hat, hat sie bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens, welches sich auf die Behauptung einer Agrarstrukturverbesserung stützt, auch deren Vorliegen nach jeder Richtung hin zu untersuchen.Da die Forstbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 ForstG zu prüfen hat, hat sie bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens, welches sich auf die Behauptung einer Agrarstrukturverbesserung stützt, auch deren Vorliegen nach jeder Richtung hin zu untersuchen.
(Hinweis E 28.9.1982, VwSlg 10835 A/1982).