Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
92/09/0201
Entscheidungsdatum
14.01.1993
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/09/0203
92/09/0202
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3
Stammrechtssatz
Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X02
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
JWR_1992090201_19930114X02