Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/12/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/12/0070

Entscheidungsdatum

19.09.1988

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;

Rechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120070.X03

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1986120070_19880919X03

Rechtssatz für 92/09/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0198

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090198.X02

Im RIS seit

14.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1992090198_19920925X02

Rechtssatz für 92/09/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0201

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0203 92/09/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Dokumentnummer

JWR_1992090201_19930114X02

Rechtssatz für 92/09/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0363

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X02

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1992090363_19930422X02

Rechtssatz für 92/09/0379

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0379

Entscheidungsdatum

21.04.1994

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090379.X02

Im RIS seit

12.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1992090379_19940421X02

Rechtssatz für 93/09/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/09/0228

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1993090228_19940630X07