Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/08/0219

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, arbeitsunfähig zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung durch das Arbeitsamt entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrages bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (mit der Konsequenz einer möglichen Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 23, AlVG) zu reagieren. Die Äußerung des Arbeitslosen beim Vorstellungstermin, er werde demnächst um eine Invaliditätspension ansuchen, konnte jedoch vom präsumtiven Arbeitgeber nur so verstanden werden, daß der Arbeitslose die angebotene (objektiv zumutbare) Beschäftigung nur als Übergangslösung betrachte. Andererseits mußte dem Arbeitslosen bewußt sein, daß diese Mitteilung nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen, sodaß dieses Verhalten dem Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080219.X07

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080219_19930427X07

Rechtssatz für 94/08/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/08/0087

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/08/0219 7 VwSlg 13825 A/1993

Stammrechtssatz

Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, arbeitsunfähig zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung durch das Arbeitsamt entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrages bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (mit der Konsequenz einer möglichen Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 23, AlVG) zu reagieren. Die Äußerung des Arbeitslosen beim Vorstellungstermin, er werde demnächst um eine Invaliditätspension ansuchen, konnte jedoch vom präsumtiven Arbeitgeber nur so verstanden werden, daß der Arbeitslose die angebotene (objektiv zumutbare) Beschäftigung nur als Übergangslösung betrachte. Andererseits mußte dem Arbeitslosen bewußt sein, daß diese Mitteilung nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen, sodaß dieses Verhalten dem Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080087.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080087_19960326X02