Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, arbeitsunfähig zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung durch das Arbeitsamt entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrages bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (mit der Konsequenz einer möglichen Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach § 23 AlVG) zu reagieren. Die Äußerung des Arbeitslosen beim Vorstellungstermin, er werde demnächst um eine Invaliditätspension ansuchen, konnte jedoch vom präsumtiven Arbeitgeber nur so verstanden werden, daß der Arbeitslose die angebotene (objektiv zumutbare) Beschäftigung nur als Übergangslösung betrachte. Andererseits mußte dem Arbeitslosen bewußt sein, daß diese Mitteilung nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen, sodaß dieses Verhalten dem Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG entspricht.Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, arbeitsunfähig zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung durch das Arbeitsamt entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrages bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (mit der Konsequenz einer möglichen Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 23, AlVG) zu reagieren. Die Äußerung des Arbeitslosen beim Vorstellungstermin, er werde demnächst um eine Invaliditätspension ansuchen, konnte jedoch vom präsumtiven Arbeitgeber nur so verstanden werden, daß der Arbeitslose die angebotene (objektiv zumutbare) Beschäftigung nur als Übergangslösung betrachte. Andererseits mußte dem Arbeitslosen bewußt sein, daß diese Mitteilung nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen, sodaß dieses Verhalten dem Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG entspricht.