Wird entsprechend den formalen Erfordernissen des § 67 Abs 2 Tir LStG 1989 weder die Einlagezahl noch der entsprechende Grundbuchsauszug des betroffenen Grundstückes angeschlossen, so kommt diesem Mangel keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieses Grundstück durch Anführung der Parzellennummer und der Katastralgemeinde eindeutig zuzurechnen ist.Wird entsprechend den formalen Erfordernissen des Paragraph 67, Absatz 2, Tir LStG 1989 weder die Einlagezahl noch der entsprechende Grundbuchsauszug des betroffenen Grundstückes angeschlossen, so kommt diesem Mangel keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieses Grundstück durch Anführung der Parzellennummer und der Katastralgemeinde eindeutig zuzurechnen ist.