Ein vermuteter Konsens kann für Baulichkeiten, in denen bereits im Jahre 1906 Viehhandel und eine Schlachtbank betrieben wurden, nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt wurden, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden (Hinweis E 26.9.1991, 91/06/0076).