Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
92/06/0096
Entscheidungsdatum
22.10.1992
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Tir 1989 §6 Abs2 litb;
BauO Tir 1989 §7 Abs5 litb;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach dem Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der uU über ein oder mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060096.X07
Dokumentnummer
JWR_1992060096_19921022X07