Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/06/0096

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Tir 1989 §6 Abs2 litb;
BauO Tir 1989 §7 Abs5 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der uU über ein oder mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060096.X07

Im RIS seit

15.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1992060096_19921022X07