Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauPolG Slbg 1973;
ROG Slbg 1968;
ROG Slbg 1977 §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des Anrainers wurde - anders als im Slbg BaupolG - vom Slbg ROG 1968 bewußt in das Slbg ROG 1977 übernommen (Hinweis Faber ua, Das Salzburger Baurecht, S 66, Anmerkung 26 zu Paragraph 19, Slbg ROG 1977). Als anrainend ist nicht nur eine Liegenschaft anzusehen, die eine gemeinsame Grundgrenze (einen gemeinsamen Rain) besitzt, sondern auch eine Liegenschaft, die bloß durch eine Verkehrsfläche oder einen sonstigen schmalen, im Eigentum eines Dritten stehenden Grund vom Baugrund getrennt ist. Wesentlich dabei ist, daß die Liegenschaft zu der zur Verbauung vorgesehenen in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benutzung Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausüben können (Hinweis Faber ua, Das Salzbzurger Baurecht, S 66, Anmerkung 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060052.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992060052_19950914X04