Es mag, wenn der Bebauungsplan ein höheres (oder niedrigeres) Bauvorhaben zuließe, eine weitere Beschränkung dann gemäß § 85 Abs 5 Wr BauO zulässig sein, wenn nur eine EINHEITLICHE Höhe ein schutzwürdiges Stadtbild gewährleistet. Eine Berücksichtigung unterschiedlicher Gebäudehöhen offenbar nur eines Nachbargebäudes in derselben Straßenzeile steht mit § 85 Abs 5 Wr BauO nicht in Einklang.Es mag, wenn der Bebauungsplan ein höheres (oder niedrigeres) Bauvorhaben zuließe, eine weitere Beschränkung dann gemäß Paragraph 85, Absatz 5, Wr BauO zulässig sein, wenn nur eine EINHEITLICHE Höhe ein schutzwürdiges Stadtbild gewährleistet. Eine Berücksichtigung unterschiedlicher Gebäudehöhen offenbar nur eines Nachbargebäudes in derselben Straßenzeile steht mit Paragraph 85, Absatz 5, Wr BauO nicht in Einklang.