Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/05/0161

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §5 Abs4 lith;
BauO Wr §75 Abs2;
BauO Wr §85 Abs1;
BauO Wr §85 Abs5;

Rechtssatz

Es mag, wenn der Bebauungsplan ein höheres (oder niedrigeres) Bauvorhaben zuließe, eine weitere Beschränkung dann gemäß Paragraph 85, Absatz 5, Wr BauO zulässig sein, wenn nur eine EINHEITLICHE Höhe ein schutzwürdiges Stadtbild gewährleistet. Eine Berücksichtigung unterschiedlicher Gebäudehöhen offenbar nur eines Nachbargebäudes in derselben Straßenzeile steht mit Paragraph 85, Absatz 5, Wr BauO nicht in Einklang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050161.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1992050161_19930622X03