Wenn auch § 35 Abs 1 OÖ BauO 1976 bezüglich der Regelung der Abwasserbeseitigung ganz allgemein von der Ableitung der bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlagswässer und Schmutzwässer) spricht, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Begriff Hauskanalanlage iSd § 41 Abs 4 lit a OÖ BauO 1976 nicht die Errichtung eines Hauses voraussetzt. Durch diese Gesetzesstelle sollten vielmehr alle nicht öffentlichen Kanalanlagen erfaßt werden, die in den öffentlichen Kanal einmünden, mag es sich auch nicht um Abwässer von Bauten handeln. Für diese Auslegung spricht insbesondere auch § 35 Abs 1 letzter Satz OÖ BauO 1976.Wenn auch Paragraph 35, Absatz eins, OÖ BauO 1976 bezüglich der Regelung der Abwasserbeseitigung ganz allgemein von der Ableitung der bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlagswässer und Schmutzwässer) spricht, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Begriff Hauskanalanlage iSd Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, OÖ BauO 1976 nicht die Errichtung eines Hauses voraussetzt. Durch diese Gesetzesstelle sollten vielmehr alle nicht öffentlichen Kanalanlagen erfaßt werden, die in den öffentlichen Kanal einmünden, mag es sich auch nicht um Abwässer von Bauten handeln. Für diese Auslegung spricht insbesondere auch Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz OÖ BauO 1976.