Was die Frage der Wildfolge anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß "Wildfolgeprobleme" grundsätzlich für sich alleine keinen Grund für eine Abrundung darstellen, weil in den Bestimmungen des § 64 und des § 65 Krnt JagdG 1978 diesbezügliche gesetzliche Regelungen getroffen wurden. Die die Wildfolge betreffenden Probleme können jedoch eine Abrundung rechtfertigen, wenn sie über die, mit dem Zusammenstoßen von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (Hinweis E 11.2.1987, 86/03/0141). Dies träfe sicherlich zu, wenn der Jagdausübungsberechtigte tatsächlich bei jedem Abschuß in seinem Revier infolge Flucht bzw Absturz des getroffenen Wildes in das Nachbarrevier sein aus § 1 Abs 1 Krnt JagdG 1978 erfließendes Recht, sich das Wild anzueignen, verlöre (vgl § 65 Abs 1 Krnt JagdG 1978). Gleiches gilt, wenn trotz einer getroffenen Wildfolgevereinbarung gemäß § 65 Abs 4 Krnt JagdG 1978 eine wesentliche einseitige Belastung für einen Betroffenen bestehen bleibt.Was die Frage der Wildfolge anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß "Wildfolgeprobleme" grundsätzlich für sich alleine keinen Grund für eine Abrundung darstellen, weil in den Bestimmungen des Paragraph 64 und des Paragraph 65, Krnt JagdG 1978 diesbezügliche gesetzliche Regelungen getroffen wurden. Die die Wildfolge betreffenden Probleme können jedoch eine Abrundung rechtfertigen, wenn sie über die, mit dem Zusammenstoßen von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (Hinweis E 11.2.1987, 86/03/0141). Dies träfe sicherlich zu, wenn der Jagdausübungsberechtigte tatsächlich bei jedem Abschuß in seinem Revier infolge Flucht bzw Absturz des getroffenen Wildes in das Nachbarrevier sein aus Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 erfließendes Recht, sich das Wild anzueignen, verlöre vergleiche Paragraph 65, Absatz eins, Krnt JagdG 1978). Gleiches gilt, wenn trotz einer getroffenen Wildfolgevereinbarung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, Krnt JagdG 1978 eine wesentliche einseitige Belastung für einen Betroffenen bestehen bleibt.