Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/03/0157

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 1978 §1 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §64;
JagdG Krnt 1978 §65 Abs4;
JagdG Krnt 1978 §65;
JagdRallg;

Rechtssatz

Was die Frage der Wildfolge anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß "Wildfolgeprobleme" grundsätzlich für sich alleine keinen Grund für eine Abrundung darstellen, weil in den Bestimmungen des Paragraph 64 und des Paragraph 65, Krnt JagdG 1978 diesbezügliche gesetzliche Regelungen getroffen wurden. Die die Wildfolge betreffenden Probleme können jedoch eine Abrundung rechtfertigen, wenn sie über die, mit dem Zusammenstoßen von Jagdgebieten üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten, die von jedem Jagdausübungsberechtigten in Kauf zu nehmen sind, wesentlich hinausgehen (Hinweis E 11.2.1987, 86/03/0141). Dies träfe sicherlich zu, wenn der Jagdausübungsberechtigte tatsächlich bei jedem Abschuß in seinem Revier infolge Flucht bzw Absturz des getroffenen Wildes in das Nachbarrevier sein aus Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 erfließendes Recht, sich das Wild anzueignen, verlöre vergleiche Paragraph 65, Absatz eins, Krnt JagdG 1978). Gleiches gilt, wenn trotz einer getroffenen Wildfolgevereinbarung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, Krnt JagdG 1978 eine wesentliche einseitige Belastung für einen Betroffenen bestehen bleibt.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote krankgeschossenes Wild Wildfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030157.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014

Dokumentnummer

JWR_1992030157_19941221X06