Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
92/03/0113
Entscheidungsdatum
26.03.1993
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §30 Abs4;
BetriebsO 1986 §42 Abs10;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0114
92/03/0117
92/03/0116
92/03/0115
Rechtssatz
Nicht jedes Abnehmen des gem § 25 Abs 1 BetriebsO 1986 gebotenen Schildes "Taxi" bewirkt bereits, daß das Fahrzeug nicht als Taxi verwendet wird, wie schon § 42 Abs 10 legcit aufzeigt, wonach auf Verlangen des Fahrgastes bei bestimmten Fahrten dieses Schild abgenommen werden muß.Nicht jedes Abnehmen des gem Paragraph 25, Absatz eins, BetriebsO 1986 gebotenen Schildes "Taxi" bewirkt bereits, daß das Fahrzeug nicht als Taxi verwendet wird, wie schon Paragraph 42, Absatz 10, legcit aufzeigt, wonach auf Verlangen des Fahrgastes bei bestimmten Fahrten dieses Schild abgenommen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030113.X05
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
JWR_1992030113_19930326X05