Der Schutzzweck der anzuwendenden Vorschriften, wie schon das im § 6 Abs 1 Z 2 WaffG normierte Erfordernis des vorsichtigen und sachgemäßen Umfangs mit Waffen und deren sorgfältige Verwahrung zeigt, umfaßt auch die Hintanhaltung der Folgen fahrlässigen Verhaltens.Der Schutzzweck der anzuwendenden Vorschriften, wie schon das im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG normierte Erfordernis des vorsichtigen und sachgemäßen Umfangs mit Waffen und deren sorgfältige Verwahrung zeigt, umfaßt auch die Hintanhaltung der Folgen fahrlässigen Verhaltens.