Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0264

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 1978 §5 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §9 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Feststellung der Jagdgebiete gem Paragraph 9, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 ist nur für die jeweilige Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd rechtswirksam, sodaß bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 (des Vorliegens einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha) weder dem Umstand, daß die zur Feststellung als Eigenjagdgebiet beantragten Grundstücke in der Vergangenheit als Eigenjagdgebiet anerkannt waren, Rechtserheblichkeit zukommt, noch dem Vorbringen, die einen "Korridor" bildenden (Ufer-)Grundstücke befänden sich schon seit Jahrzehnten im Eigentum der Antragsteller und seien von diesen nicht erst vor der Jagdgebietsfeststellung zugekauft worden.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190264.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190264_19920323X04