Da es der Förderung der inländischen Viehzucht dienen könnte, Jungtiere begünstigt einzuführen, die zur späteren Zucht geeignet sind (Hinweis E 7.6.1990, 89/18/0170), setzt die bestimmungsgemäße Verwendung der Tiere iSd
§ 41 Abs 2 ZollG 1988 (hier: deren Verwendung für Zuchtzwecke) nicht notwendig voraus, daß die Tiere bereits im Zeitpunkt der Einfuhr zur Zucht verwendet werden können.Paragraph 41, Absatz 2, ZollG 1988 (hier: deren Verwendung für Zuchtzwecke) nicht notwendig voraus, daß die Tiere bereits im Zeitpunkt der Einfuhr zur Zucht verwendet werden können.