Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0104

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich

Norm

InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs3;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs7;

Rechtssatz

Es kommt für die Zugehörigkeit von Räumlichkeiten zum Kellergeschoß nicht auf die bloße Bezeichnung im baubehördlichen Bewilligungsbescheid, in der Niederschrift über die Bauverhandlung oder im Bauansuchen an, sondern allein darauf, ob die Räumlichkeiten (im Beschwerdefall: das Hallenbad) tatsächlich nach baurechtlichen Vorschriften im Kellergeschoß liegen. Sollte dies hinsichtlich eines Hallenbades nicht der Fall sein, so wäre insoweit jedenfalls kein Anspruch auf eine ergänzende Kanalanschlußgebühr entstanden; vielmehr wäre auf die Fläche des Erdgeschosses unabhängig von einem Ausbau mit einem Hallenbad schon bei der Festsetzung des KANALANSCHLUßBEITRAGES (vor Eintritt der Bemessungsverjährung) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170104.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1991170104_19921211X03