Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Rechtssatz

Daß nur "einige wenige Teile des Gesamtangebotes der Prüfung und Bewertung zugrundegelegt" worden sind, verschlägt nichts, weil es auf die Preisüberschreitung hinsichtlich jedes einzelnen Artikels ankommt. Aus diesem Grund ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß die Auswahl der Weinsorten und der besonders zubereiteten Speisen maßgeblich von den Clubmitgliedern (hier Mitglieder eines Squashclubs, die im Squashcenter des Beschuldigten die dort angebotenen Speisen und Getränke konsumieren) bestimmt würde, weil unter der Voraussetzung, daß (wie dies hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Bedarfsleistungen unzweifelhaft zutrifft) letztere ihrer Natur nach typisierbar sind, eine Berücksichtigung (sonstiger) besonderer betrieblicher Kalkulationskomponenten nicht in Betracht kommt (Hinweis E 9.6.1989, 87/17/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X08

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X08