Daß nur "einige wenige Teile des Gesamtangebotes der Prüfung und Bewertung zugrundegelegt" worden sind, verschlägt nichts, weil es auf die Preisüberschreitung hinsichtlich jedes einzelnen Artikels ankommt. Aus diesem Grund ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß die Auswahl der Weinsorten und der besonders zubereiteten Speisen maßgeblich von den Clubmitgliedern (hier Mitglieder eines Squashclubs, die im Squashcenter des Beschuldigten die dort angebotenen Speisen und Getränke konsumieren) bestimmt würde, weil unter der Voraussetzung, daß (wie dies hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Bedarfsleistungen unzweifelhaft zutrifft) letztere ihrer Natur nach typisierbar sind, eine Berücksichtigung (sonstiger) besonderer betrieblicher Kalkulationskomponenten nicht in Betracht kommt (Hinweis E 9.6.1989, 87/17/0187).