Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0014

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Index

L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg

Norm

GetränkesteuerG Slbg 1967 §2 Abs4;
GetränkesteuerGNov Slbg 1988;
GetränkesteuerV Hallein 1982 §3 Abs3a;

Rechtssatz

Die bei der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides angewendete und sodann auch von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof anzuwendende rückwirkende gsetzliche Regelung der Slbg GetränkesteuerGNov 1988, 1988/37, hat schon beim VfGH, wo der Vorstellungsbescheid zunächst angefochten worden war, nicht das verfassungsrechtliche Bedenken ausgelöst, die Rückwirkung wäre gezielt und ausschließlich deswegen angeordnet worden, um den Bf in einem vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Verfahren (Hinweis E VfGH 12.3.1985, G 1/85, 23 - 27/85, VfSlg 10402 aus 1985,) oder im fortgesetzen Verwaltungsvefahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH oder VwGH um den möglichen Erfolg seiner Beschwerde zu bringen. Der sachliche Geltungsbereich der Rückwirkungsanordnung ist keineswegs auf diese verfahrensrechtliche Situation abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170014.X04

Im RIS seit

08.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991170014_19910308X04