Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/12/0077
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
72/14 Hochschülerschaft
Norm
HSG 1973 §13 Abs4;
Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §11 Abs1;
Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §2 Abs1;
Rechtssatz
Zeiten als Vertreter in der Lehrauftragskommission der Theologischen Fakultät und in der Interfakultären Pädagogikumskommission der Universität sind nicht als Behinderungszeiten iSd § 13 Abs 4 HSG zu werten, weil unter den Studentenvertretern iS dieser Bestimmung nur die in § 13 Abs 1 HSG zu verstehen sind.Zeiten als Vertreter in der Lehrauftragskommission der Theologischen Fakultät und in der Interfakultären Pädagogikumskommission der Universität sind nicht als Behinderungszeiten iSd Paragraph 13, Absatz 4, HSG zu werten, weil unter den Studentenvertretern iS dieser Bestimmung nur die in Paragraph 13, Absatz eins, HSG zu verstehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120077.X03
Im RIS seit
13.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008
Dokumentnummer
JWR_1991120077_19920318X03