Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14072 A/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/10/0064

Entscheidungsdatum

20.06.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;

Rechtssatz

Eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975, ist für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle. Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 bei der Beurteilung, ob Wald iSd Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht und ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist oder nicht; andernfalls wäre es etwa nach einer (bewilligten oder nicht bewilligten) Rodung einer von Wald eingeschlossenen Grundfläche von weniger als 1000 m2 ausgeschlossen, eine Neubewaldung und damit neuerlich die Waldeigenschaft festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Dokumentnummer

JWR_1990100064_19940620X04

Rechtssatz für 91/10/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/10/0166

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 4

Stammrechtssatz

Eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975, ist für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle. Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 bei der Beurteilung, ob Wald iSd Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht und ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist oder nicht; andernfalls wäre es etwa nach einer (bewilligten oder nicht bewilligten) Rodung einer von Wald eingeschlossenen Grundfläche von weniger als 1000 m2 ausgeschlossen, eine Neubewaldung und damit neuerlich die Waldeigenschaft festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100166.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991100166_19941219X05

Rechtssatz für 97/10/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0244

Entscheidungsdatum

02.04.1998

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 4 VwSlg 14072 A/1994

Stammrechtssatz

Eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975, ist für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle. Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 bei der Beurteilung, ob Wald iSd Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht und ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist oder nicht; andernfalls wäre es etwa nach einer (bewilligten oder nicht bewilligten) Rodung einer von Wald eingeschlossenen Grundfläche von weniger als 1000 m2 ausgeschlossen, eine Neubewaldung und damit neuerlich die Waldeigenschaft festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100244.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100244_19980402X02