Weder das OÖ ROG noch das OÖ NatSchG 1982 enthalten eine Bestimmung, die eine positive Feststellung nach § 6 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 untersagen, wenn ein Flächenwidmungsplan der Realisierung des Eingriffes in das Landschaftsbild entgegensteht. Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind zwar Aspekte des Naturschutzes zu berücksichtigen (Hinweis § 15 Abs 1 iVm § 2 Abs 4 OÖ ROG); der Flächenwidmungsplan ersetzt aber nicht das spezielle Verfahren nach § 6 Abs 2 OÖ NatSchG 1982.Weder das OÖ ROG noch das OÖ NatSchG 1982 enthalten eine Bestimmung, die eine positive Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982 untersagen, wenn ein Flächenwidmungsplan der Realisierung des Eingriffes in das Landschaftsbild entgegensteht. Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind zwar Aspekte des Naturschutzes zu berücksichtigen (Hinweis Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, OÖ ROG); der Flächenwidmungsplan ersetzt aber nicht das spezielle Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982.