Es handelt sich bei den durch § 7 Abs 5 Tir BauO privilegierten Bauteilen durchwegs um vorspringende - sei es horizontale oder vertikale - Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt. Aus der Gegenüberstellung offener Balkone und Erker ergibt sich, daß der Gesetzgeber geschlossene Balkone ab einer bestimmten Größe nicht mehr der Ausnahmebestimmung habe unterstellen wollen (Hinweis E 22.5.1980, 3174/78). Der nicht raumbildende Charakter solcher (privilegierter) Gliederungen eines Bauwerkes wurde bereits mehrfach betont (E 17.5.1984, 81/06/0155, BauSlg Nr. 265, E 22.9.1988, 86/06/0005, BauSlg 1178).Es handelt sich bei den durch Paragraph 7, Absatz 5, Tir BauO privilegierten Bauteilen durchwegs um vorspringende - sei es horizontale oder vertikale - Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt. Aus der Gegenüberstellung offener Balkone und Erker ergibt sich, daß der Gesetzgeber geschlossene Balkone ab einer bestimmten Größe nicht mehr der Ausnahmebestimmung habe unterstellen wollen (Hinweis E 22.5.1980, 3174/78). Der nicht raumbildende Charakter solcher (privilegierter) Gliederungen eines Bauwerkes wurde bereits mehrfach betont (E 17.5.1984, 81/06/0155, BauSlg Nr. 265, E 22.9.1988, 86/06/0005, BauSlg 1178).