Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13612 A/1992

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/06/0153

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch ein störendes (bewilligtes) Objekt ist - soweit es in das vorhandene Ortsbild im Sinne eines Mindestmaßes einer gemeinsamen Charakteristik noch eingebunden werden kann - bei späteren Bauführungen als vorhandener Bestand gleich dem übrigen Baubestand zu berücksichtigen. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung zwar nicht, daß jede weitere Störung für zulässig erachtet werden kann; es ist aber denkbar, daß ein Objekt, welches sich besonders störend auf das Ortsbild auswirkt, die Schwelle der erheblichen Störung des (nunmehrigen) Ortsbildes für künftige Bauvorhaben erhöht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060153.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991060153_19920409X07