Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13612 A/1992
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
91/06/0153
Entscheidungsdatum
09.04.1992
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Auch ein störendes (bewilligtes) Objekt ist - soweit es in das vorhandene Ortsbild im Sinne eines Mindestmaßes einer gemeinsamen Charakteristik noch eingebunden werden kann - bei späteren Bauführungen als vorhandener Bestand gleich dem übrigen Baubestand zu berücksichtigen. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung zwar nicht, daß jede weitere Störung für zulässig erachtet werden kann; es ist aber denkbar, daß ein Objekt, welches sich besonders störend auf das Ortsbild auswirkt, die Schwelle der erheblichen Störung des (nunmehrigen) Ortsbildes für künftige Bauvorhaben erhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060153.X07
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1991060153_19920409X07