Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13612 A/1992

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/06/0153

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der belastende Baukörper in einem solchen Gegensatz zum vorher bestandenen Ortsbild steht, daß er in dieses nicht mehr integriert werden kann, dann ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise diese Störwirkung durch die (bloße) Aufstellung von drei Werbeträgern auf dem Parkplatz vor dem Einkaufsmarkt (also im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit diesem) noch erhöht werden kann. Auch führt das Unterlassen der Aufstellung von Werbeträgern nicht zu einer "Beruhigung des Ortsbildes". (Im konkreten Verfahren kann auch nicht bedeutsam sein, ob bereits vorhandene Beeinträchtigungen des Ortsbildes künftig wieder beseitigt oder gemildert werden sollen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060153.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991060153_19920409X06