Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13612 A/1992
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
91/06/0153
Entscheidungsdatum
09.04.1992
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Wenn der belastende Baukörper in einem solchen Gegensatz zum vorher bestandenen Ortsbild steht, daß er in dieses nicht mehr integriert werden kann, dann ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise diese Störwirkung durch die (bloße) Aufstellung von drei Werbeträgern auf dem Parkplatz vor dem Einkaufsmarkt (also im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit diesem) noch erhöht werden kann. Auch führt das Unterlassen der Aufstellung von Werbeträgern nicht zu einer "Beruhigung des Ortsbildes". (Im konkreten Verfahren kann auch nicht bedeutsam sein, ob bereits vorhandene Beeinträchtigungen des Ortsbildes künftig wieder beseitigt oder gemildert werden sollen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060153.X06
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1991060153_19920409X06