§ 53 Abs 1 lit h Tir BauO 1989 macht jeden Benützer unter der Voraussetzung strafbar, daß eine Benützungsbewilligung nicht vorliegt (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, S 289, FN 8 zu § 53 Tir BauO 1989).Paragraph 53, Absatz eins, Litera h, Tir BauO 1989 macht jeden Benützer unter der Voraussetzung strafbar, daß eine Benützungsbewilligung nicht vorliegt (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, S 289, FN 8 zu Paragraph 53, Tir BauO 1989).