Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/01/0158
Entscheidungsdatum
18.12.1991
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0042 3
Stammrechtssatz
Nach ständiger Rsp des VwGH begründet der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (hier über 100.000 S) - im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlich höheren Kriminalitätsbelastung führen - , für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010158.X02
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1991010158_19911218X02