Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/01/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/01/0042

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Nach ständiger Rsp des VwGH begründet der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (hier über 100.000 S) - im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlich höheren Kriminalitätsbelastung führen - , für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010042.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1991010042_19910918X03

Rechtssatz für 91/01/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/01/0158

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0042 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rsp des VwGH begründet der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (hier über 100.000 S) - im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlich höheren Kriminalitätsbelastung führen - , für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010158.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1991010158_19911218X02

Rechtssatz für 97/20/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/20/0166

Entscheidungsdatum

18.09.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0042 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rsp des VwGH begründet der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (hier über 100.000 S) - im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlich höheren Kriminalitätsbelastung führen - , für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200166.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1997200166_19970918X04