Nach der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 litb GrEStG 1955 muß nach der im Jahre 1980 geltenden Rechtslage das Wohnhaus bei Vertragsabschluß bereits errichtet ("geschaffen") sein und die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfinden (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088, 84/16/0215, E 17.10.1985, 84/16/0006, 0007). Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift zunächst nicht gegeben, entsteht die Abgabenschuld zunächst mit Abschluß des Kaufvertrages (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088, 84/16/0215).Nach der Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, litb GrEStG 1955 muß nach der im Jahre 1980 geltenden Rechtslage das Wohnhaus bei Vertragsabschluß bereits errichtet ("geschaffen") sein und die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfinden (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088, 84/16/0215, E 17.10.1985, 84/16/0006, 0007). Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift zunächst nicht gegeben, entsteht die Abgabenschuld zunächst mit Abschluß des Kaufvertrages (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088, 84/16/0215).