Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/14/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/14/0108

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140108.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140108_19931116X04

Rechtssatz für 93/15/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0133

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 90/14/0108 4

Stammrechtssatz

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150133.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993150133_19951214X01

Rechtssatz für 98/15/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/15/0001

Entscheidungsdatum

20.06.2000

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0108 E 16. November 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150001.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998150001_20000620X02