Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
98/15/0001
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0108 E 16. November 1993 RS 4
Stammrechtssatz
Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150001.X02
Dokumentnummer
JWR_1998150001_20000620X02