Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0241

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein ernstliches und zielstrebiges Studium ist nicht schon dann in Abrede zu stellen, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Ein Studium jedoch, bei dem schon bald nach seinem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei dem das Kind aber während der gesamten Studiendauer zu keiner einzigen Prüfung antritt, kann keinesfalls mehr als Berufsausbildung gewertet werden, mag auch das während des Studiums erworbene Wissen dem Kind später bei der Ausübung des Berufes eines Werbefachmannes dienlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130241.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1990130241_19910313X02

Rechtssatz für 90/14/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/14/0108

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/13/0241 2

Stammrechtssatz

Ein ernstliches und zielstrebiges Studium ist nicht schon dann in Abrede zu stellen, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Ein Studium jedoch, bei dem schon bald nach seinem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei dem das Kind aber während der gesamten Studiendauer zu keiner einzigen Prüfung antritt, kann keinesfalls mehr als Berufsausbildung gewertet werden, mag auch das während des Studiums erworbene Wissen dem Kind später bei der Ausübung des Berufes eines Werbefachmannes dienlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140108.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1990140108_19931116X03