Die Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 2 GehG ist entsprechend den Bemessungsrichtlinien des § 30 a Abs 2 GehG sowie dem Dienstklassensystem mit einem halben Vorrückungsbetrag vorzunehmen (Hinweis E 6.5.1976, 1133/75, VwSlg 9050 A/1976).Die Bemessung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG ist entsprechend den Bemessungsrichtlinien des Paragraph 30, a Absatz 2, GehG sowie dem Dienstklassensystem mit einem halben Vorrückungsbetrag vorzunehmen (Hinweis E 6.5.1976, 1133/75, VwSlg 9050 A/1976).