Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13716 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0172

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (Hinweis E 16.5.1988, 88/10/0075). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Forstgesetzes 1975, 1266 Blg NR römisch dreizehn GP, S 69 f), eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich ist (dies wurde im Beschwerdefall verneint, da der 5,7 ha große Waldbesitz vom Wohnort des Bf 22 km entfernt ist, das Waldgrundstück mit durch einen mit Traktoren befahrbaren Bringungsweg ideal erschlossen ist und nach Durchführung eines Pflegeeingriffes in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren keine wesentlichen Arbeiten erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100172.X01

Im RIS seit

30.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991100172_19920930X01

Rechtssatz für 91/10/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0186

Entscheidungsdatum

19.10.1992

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0172 1

Stammrechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (Hinweis E 16.5.1988, 88/10/0075). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Forstgesetzes 1975, 1266 Blg NR römisch dreizehn GP, S 69 f), eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich ist (dies wurde im Beschwerdefall verneint, da der 5,7 ha große Waldbesitz vom Wohnort des Bf 22 km entfernt ist, das Waldgrundstück mit durch einen mit Traktoren befahrbaren Bringungsweg ideal erschlossen ist und nach Durchführung eines Pflegeeingriffes in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren keine wesentlichen Arbeiten erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100186.X01

Im RIS seit

19.10.1992

Dokumentnummer

JWR_1991100186_19921019X01

Rechtssatz für 92/10/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0061

Entscheidungsdatum

09.11.1992

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0172 1

Stammrechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (Hinweis E 16.5.1988, 88/10/0075). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Forstgesetzes 1975, 1266 Blg NR römisch dreizehn GP, S 69 f), eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich ist (dies wurde im Beschwerdefall verneint, da der 5,7 ha große Waldbesitz vom Wohnort des Bf 22 km entfernt ist, das Waldgrundstück mit durch einen mit Traktoren befahrbaren Bringungsweg ideal erschlossen ist und nach Durchführung eines Pflegeeingriffes in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren keine wesentlichen Arbeiten erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100061.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1992100061_19921109X02

Rechtssatz für 90/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/10/0100

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0172 1

Stammrechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (Hinweis E 16.5.1988, 88/10/0075). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Forstgesetzes 1975, 1266 Blg NR römisch dreizehn GP, S 69 f), eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich ist (dies wurde im Beschwerdefall verneint, da der 5,7 ha große Waldbesitz vom Wohnort des Bf 22 km entfernt ist, das Waldgrundstück mit durch einen mit Traktoren befahrbaren Bringungsweg ideal erschlossen ist und nach Durchführung eines Pflegeeingriffes in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren keine wesentlichen Arbeiten erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100100.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990100100_19930614X02

Rechtssatz für 93/10/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0001

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0172 1

Stammrechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (Hinweis E 16.5.1988, 88/10/0075). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Forstgesetzes 1975, 1266 Blg NR römisch dreizehn GP, S 69 f), eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich ist (dies wurde im Beschwerdefall verneint, da der 5,7 ha große Waldbesitz vom Wohnort des Bf 22 km entfernt ist, das Waldgrundstück mit durch einen mit Traktoren befahrbaren Bringungsweg ideal erschlossen ist und nach Durchführung eines Pflegeeingriffes in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren keine wesentlichen Arbeiten erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100001.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993100001_19940926X02