Grenzt die als Wald zu beurteilende Feststellungsfläche unmittelbar an Grundflächen, die Wald sind, so ist in Ansehung der Bedeutung dieses räumlichen Zusammenhanges für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald von der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Feststellung, daß eine Grundfläche nicht Wald ist (§ 5 Abs 2 zweiter Satz ForstG 1975) auszugehen. Innerhalb des § 5 Abs 2 lit a ForstG 1975 ist zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Neubewaldung (§4 Abs 1 ForstG 1975) oder ein sonstiger Fall eines WaldbestandesGrenzt die als Wald zu beurteilende Feststellungsfläche unmittelbar an Grundflächen, die Wald sind, so ist in Ansehung der Bedeutung dieses räumlichen Zusammenhanges für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald von der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Feststellung, daß eine Grundfläche nicht Wald ist (Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz ForstG 1975) auszugehen. Innerhalb des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 ist zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Neubewaldung (§4 Absatz eins, ForstG 1975) oder ein sonstiger Fall eines Waldbestandes
(§ 1 ForstG 1975) vorliegt (Hinweis E 10.3.1987, 85/07/0309). Kommt es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht zu einer Neubewaldung, dann ist nach 15 Jahren selbst eine rechtswidrige Rodung - ihre Auswirkungen auf die Waldeigenschaft betreffend - durch Zeitablauf "saniert" (Hinweis E 17.12.1990, 90/10/0191).(Paragraph eins, ForstG 1975) vorliegt (Hinweis E 10.3.1987, 85/07/0309). Kommt es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht zu einer Neubewaldung, dann ist nach 15 Jahren selbst eine rechtswidrige Rodung - ihre Auswirkungen auf die Waldeigenschaft betreffend - durch Zeitablauf "saniert" (Hinweis E 17.12.1990, 90/10/0191).