Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14072 A/1994

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/10/0064

Entscheidungsdatum

20.06.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;

Rechtssatz

Grenzt die als Wald zu beurteilende Feststellungsfläche unmittelbar an Grundflächen, die Wald sind, so ist in Ansehung der Bedeutung dieses räumlichen Zusammenhanges für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald von der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen für eine Feststellung, daß eine Grundfläche nicht Wald ist (Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz ForstG 1975) auszugehen. Innerhalb des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 ist zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Neubewaldung (§4 Absatz eins, ForstG 1975) oder ein sonstiger Fall eines Waldbestandes

(Paragraph eins, ForstG 1975) vorliegt (Hinweis E 10.3.1987, 85/07/0309). Kommt es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht zu einer Neubewaldung, dann ist nach 15 Jahren selbst eine rechtswidrige Rodung - ihre Auswirkungen auf die Waldeigenschaft betreffend - durch Zeitablauf "saniert" (Hinweis E 17.12.1990, 90/10/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Dokumentnummer

JWR_1990100064_19940620X05