Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
90/07/0078
Entscheidungsdatum
14.12.1993
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §20;
Rechtssatz
Bilden beide Abfindungsgrundstücke - wie das Altgrundstück - in der Natur eine flächenmäßige Einheit, liegt bei einer Zuweisung von nunmehr zwei Abfindungsgrundstücken anstelle des Altgrundstückes kein gegen § 20 Tir FlVfLG 1978 verstoßender Nachteil vor.Bilden beide Abfindungsgrundstücke - wie das Altgrundstück - in der Natur eine flächenmäßige Einheit, liegt bei einer Zuweisung von nunmehr zwei Abfindungsgrundstücken anstelle des Altgrundstückes kein gegen Paragraph 20, Tir FlVfLG 1978 verstoßender Nachteil vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070078.X05
Dokumentnummer
JWR_1990070078_19931214X05