Ausführungen, daß es sich bei den im Beschwerdefall gegenständlichen Apparaten (sogenanntes Kranspiel) nach der sie betreffenden Spielbeschreibung um Geschicklichkeitsapparate nach § 6 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 handelt, durch deren Betätigung ein Warengewinn iSd § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 erzielt werden kann.Ausführungen, daß es sich bei den im Beschwerdefall gegenständlichen Apparaten (sogenanntes Kranspiel) nach der sie betreffenden Spielbeschreibung um Geschicklichkeitsapparate nach Paragraph 6, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 handelt, durch deren Betätigung ein Warengewinn iSd Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 erzielt werden kann.