Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/17/0135

Entscheidungsdatum

29.01.1993

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Tir 1978 §16 Abs1;
BauO Tir 1978 §17;
BauO Tir 1978 §19 Abs1;
BauO Tir 1978 §3 Abs9;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Abgabenpflichtig ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Tir BauO 1978 der "Eigentümer des Bauplatzes, auf den sich die Baubewilligung bezieht". Unter "Bauplatz" auch im Sinne dieser Bestimmung ist gemäß Paragraph 3, Absatz 9, Tir BauO 1978 "ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist", zu verstehen. Auf eben diesen Bauplatzbegriff verweist auch Paragraph 17, Tir BauO 1978, demzufolge die Eigentümer von "Bauplätzen" die Verpflichtung haben, für die von der Gemeinde durchzuführende verkehrsmäßige Erschließung Leistungen zu erbringen (Erschließungslasten). Als Ergebnis dieser Wortinterpretation ist daher festzuhalten, daß auch den Eigentümer eines Bauplatzes außerhalb des Baulandes, also einer Sonderfläche im Freiland, die Erschließungsbeitragspflicht im Sinne des Paragraph 17 und des Paragraph 19, Tir BauO 1978 trifft - dies ungeachtet des Umstandes, daß sein Bauplatz, weil außerhalb des Baulandes gelegen, nicht in einem Gebiet liegt, zu dessen verkehrsmäßiger Erschließung die Gemeinde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tir BauO 1978 gesetzlich verpflichtet ist. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung der Tir BauO 1978 eindeutig gestützt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170135.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170135_19930129X03