Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/09/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13839 A/1993

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/09/0005

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

Denkmalschutz
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

BauPolG Slbg 1973
BauRallg
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078

Rechtssatz

Was den Begriff der "unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen" iSd Paragraph 4, Absatz eins, DMSG betrifft, wird hiedurch im Ergebnis eine denkmalspezifische Erhaltungspflicht begründet: normiert wird nämlich die Verpflichtung des Eigentümers (der sonstigen Instandhaltungspflichtigen) zur Instandsetzung des Denkmales, wenn und soweit der Bestand der spezifischen Merkmale des Denkmales gefährdet ist. Dies unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß eine baurechtliche Instandhaltungspflicht besteht (soweit eine solche nach der Art des Denkmales überhaupt in Frage kommt - so schon Hofer-Zeni, Denkmalschutz und Unverletzlichkeit des Eigentums, ZfV 1985, 474 ff, hier Seite 477). Damit ergibt sich bereits aus dieser nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 DMSG begründeten Instandsetzungspflicht die Berücksichtigung des Interesses der Denkmalpflege, das in der möglichst unversehrten Erhaltung des bestehenden Zustandes des Denkmales gegen Veränderung, Zerstörung oder Veräußerung besteht. Die Grenze dieser besonderen Erhaltungspflicht ergibt sich aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, wobei es auf sich beruhen kann, ob sie aus den Grundrechten (so Hofer-Zeni, aaO, S 447 f) oder - wie dies die Berufungsbehörde getan hat - unter Berufung auf die EB im Ausschußbericht zu Paragraph 4, Absatz eins, DMSG in der Fassung der Novelle 1978 aus der "Zerstörungsabsicht" abgeleitet wird. Danach erfolgt nämlich die Unterlassung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen jedenfalls dann nicht in der offenbaren Zerstörungsabsicht, wenn ihre Durchführung den Eigentümern (den sonstigen Instandhaltungspflichtigen) wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind Förderungszusagen Dritter zu berücksichtigen vergleiche dazu den Ausschußbericht, 795 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode auf Seite 2 zu Paragraph 4, Absatz eins,; ebenso: HELFGOTT, aaO, FN 6, S 59).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 unbedingt notwendige Instandhaltungsmaßnahmen Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X04

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Dokumentnummer

JWR_1989090005_19930519X04