Nur wenige Tage umfassende Aushilfstätigkeiten sind, auch wenn sie durch rechtsverbindliche Vereinbarungen begründet sind, für die Zuweisungstauglichkeit einer neuen Beschäftigung durch das Arbeitsamt und für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Arbeitslosen im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG ohne Bedeutung, wenn die vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung nicht nur im Sinne des § 9 Abs 2 bis 4 AlVG zumutbar, sondern auch für eine nicht von vornherein ebenfalls nur auf wenige Tage beschränkte Dauer in Aussicht genommen ist.Nur wenige Tage umfassende Aushilfstätigkeiten sind, auch wenn sie durch rechtsverbindliche Vereinbarungen begründet sind, für die Zuweisungstauglichkeit einer neuen Beschäftigung durch das Arbeitsamt und für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Arbeitslosen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ohne Bedeutung, wenn die vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung nicht nur im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG zumutbar, sondern auch für eine nicht von vornherein ebenfalls nur auf wenige Tage beschränkte Dauer in Aussicht genommen ist.